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Definition:

Die Klasse B gilt für

 

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und

gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder

mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt.

Neu: Will man darüber hinaus ein Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und

zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg 

führen, muss man nicht mehr die Klasse BE erwerben, aber zuvor in einer Fahrschule eine Fahrer Schulung absolvieren, die Ablegung einer Prüfung ist nicht erforderlich. Bei Einreichung der Bescheinigung über die absolvierte Fahrer Schulung wird die entsprechende Berechtigung (Schlüsselzahl 96) auf Antrag in den Führerschein eingetragen. Die Eintragung kann zusammen mit der Klasse B beantragt werden.

Die Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.

 

Mindestalter:

 

Das Mindestalter beträgt

a) 18 Jahre,

b) 17 Jahre

aa) bei der Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 nach § 48 FeV,

bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in

aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" 

bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder

ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnis Inhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat.

 

Ausbildung und Prüfung:

 

Sie müssen in einer Fahrschule ausgebildet werden und bei der zuständigen Technischen Prüfstelle eine theoretische und praktische Prüfung ablegen,sofern die theoretische Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden soll, beachten Sie bitte die Hinweise hier(S.Formulare).

Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt nur ein Jahr gültig, läuft diese Frist ab, dann muss sie wiederholt werden, weil sonst keine Zulassung zur praktischen Prüfung erfolgen darf.

Die praktische Prüfung bleibt hingegen zwei Jahre gültig, nach Ablauf dieser Frist darf die Fahrerlaubnis nicht mehr erteilt werden.

 

Benötigte Unterlagen:

 

vom zuständigen Einwohnermeldeamt beglaubigter Antrag (Download hier S. Formulare), bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem grau umrandeten Feld unten rechts und schreiben Sie dabei nicht über die weiße Fläche hinaus.

Sofern die theoretische Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden soll: Beiblatt Fremdsprache (Download hier S. Formulare)

Fahrschulstempel auf dem Antrag

gültiger Personalausweis (sollte ein solcher nicht vorhanden sein, genügt auch der gültige Reisepass zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes)

Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)

Nachweis über eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt)

Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtest Bescheinigung oder augenärztliches Zeugnis)

Ein Biometrischen Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht, bitte beachten Sie hierzu auch die Foto Mustertafel des Bundesministeriums des Innern

Sofern gleichzeitig die Eintragung der Schlüsselzahl 96 beantragt wird zusätzlich:

Fahrschulbescheinigung über eine absolvierte Fahrer Schulung

 

Kosten:

 

Die Verwaltungskosten betragen 42,60 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 43,40 €.

Sofern gleichzeitig auch die Eintragung der Schlüsselzahl 96 beantragt wird, ist hierfür zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 28,60 € zu erheben.

Sie möchten sich über die seit dem 19.01.2013 geltenden Anhängerregelungen für die Klasse B informieren?


Die Klasse B berechtigt zum Mitführen eines Anhängers

mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder

mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt (neu: auf das Verhältnis der zul. Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es seit dem 19.01.2013 nicht mehr an).

Ebenfalls neu: Will man darüber hinaus ein Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und

zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg 

führen, muss man nicht mehr die Klasse BE erwerben, aber zuvor in einer Fahrschule eineFahrerschulung absolvieren, die Ablegung einer Prüfung ist nicht erforderlich.


Nach absolvierter Fahrerschulung kann auf Antrag eine entsprechende Berechtigung in einem neu zu bestellenden Führerschein eingetragen werden (Schlüsselzahl 96).


Benötigte Unterlagen:


vom zuständigen Einwohnermeldeamt beglaubigter Antrag (Download hier S. Formulare); bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem grau umrandeten Feld unten rechts und schreiben Sie dabei nicht über die weiße Fläche hinaus.

Bescheinigung einer Fahrschule über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung

gültiger Personalausweis (sollte ein solcher nicht vorhanden sein, genügt auch der gültigeReisepass zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes)

Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel des Bundesministeriums des Innern.


Kosten:


Die Verwaltungskosten betragen bei gleichzeitiger Beantragung der Klasse B 28,60 €, bei nachträglicher Beantragung und Eintragung in den Führerschein 37,30 €. 

B(PKW) Schaltwagen oder Automatik

 

Was man mit der Klasse B fahren darf

 

  • Pkw und kleine Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (nicht mehr als acht Sitzplätze außer Führersitz)
  • Hinter diesen Fahrzeugen darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden.
  • Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg.

Das sind zum Beispiel:

 

  • Ein Pkw oder Lkw mit 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger bis zu 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
  • Ein Pkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1.700 kg sowie einem Anhänger zGM  von 1.100 kg.
  • Die Anzahl der Achsen der Fahrzeugkombination ist nicht begrenzt.

Erteilungsvoraussetzungen / Befristungen / Einschlüsse Klasse B

 

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis:
Keine Klasse erforderlich

 

Mindestalter:

18 Jahre

 

Befristung der Fahrerlaubnis:
Keine Befristung

 

Ärztliche Untersuchung:
Nein, nur Sehtest

 
   

Einschluss der Klassen:
L, S und M

 

 

Besitzstand


Die Klasse 3 entspricht den Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und, sofern die Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erworben wurde, auch der Klasse A1. Auf Antrag kann auch die Klasse CE beschränkt auf ein Zuggewicht von 18,5 t erteilt werden. Für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, auf Antrag auch die Klasse T.



Alles über die behördliche Anmeldung

 

Zeitpunkt der Antragstellung


Der amtliche Führerscheinantrag kann fünf bis sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. In vielen Regionen wird der Antrag in der Fahrschule ausgefüllt und von dieser an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

 

Erforderliche Antragsunterlagen

 

  • Ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
  • Ein Lichtbild neuern Datums (keine Kopfbedeckung, Halbprofil, 35 x 45 mm)
  • Eine Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes (Sehtest, Zeugnis und Gutachten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein)
  • Ein Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (entfällt, wenn Führerschein vorhanden)

Als Nachweis gilt auch die Vorlage

  1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung (auch aus dem Ausland)
  2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung als Kranken- oder Kinderkrankenschwester, Kranken- oder Kinderpfleger(in), Altenpfleger(in), Arzthelfer(in), Rettungsassistent(in), Masseur(in), med. Bademeister(in) Krankengymnast(in)
  3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesterhelferin, Pflegediensthelfer oder über eine sanitäts - oder rettungsdienstliche Ausbildung
  • eine eventuell bereits vorhandene Führerschein aus BRD
  • ein Antragsformular mit Fahrschulstempel
  • Geld für die Antragsgebühren der Behörde

Die theoretische Mindestausbildung


Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu 90 Minuten

 

Bei Ersterteilung:
12 Grundstoff
2 klassenspezifischer Stoff
           Bei Erweiterung:
           6 Grundstoff
           2 klassenspezifischer Stoff

Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

 

Die praktische Mindestausbildung


Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu 90 Minuten

 

Zum praktischen Unterricht gehören auch:

 

Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes

 

Grundausbildung und 

besonderen Ausbildungsfahrten

5 ÜL 4 AB 3 NF

      

Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.

 

     

Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

 

ÜL Schulung auf Bundes- oder Landstraße


(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

 

AB Schulung auf Autobahn


(davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

 

NF Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit


(zusätzlich zu den ÜL- und AB- Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)

 

Hinweis


Wer auf einem Automatik-Fahrzeug ausgebildet werden möchte, sollte wissen, dass die Fahrerlaubnis auf das Führen von Fahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung beschränkt wird, sofern er auch die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ablegt.


Alles über die Fahrerlaubnisprüfung Klasse B

Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung Ablegen der theoretischen Prüfung


Frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters. Vor der Prüfung hat sich der Prüfer durch Einsichtnahme in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität Des Bewerbers zu überzeugen.

 

Die Ausbildungsbescheinigung


Der Bewerber benötigt für die Prüfung ein Ausbildungsbescheinigung über den theoretischen Mindestunterricht (es dürfen nur Bescheinigung verwendet werden, die dem amtlichen Muster entsprechen).
Sie muss vom Fahrschulinhaber oder dem verantwortlichen Leiter der Fahrschule, vom Fahrlehrer und vom Bewerber unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben sein.

 

Geltungsdauer der Ausbildungsbescheinigung


Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

 

Prüfungsdauer 30 Minuten


Zusammenstellung der Prüfungsfragen Grundstoff
und klassenspezifischer Stoff Klasse B

Sowie die höchstzulässige Fehlerpunktzahl
Prüfungsdauer 30 Minuten

Bei Ersterteilung: ab 01.07.2004


20 Fragen Grundstoff + 10 Fragen klassenspezifischer Stoff Klasse B = 30Fragen. Summe der Punkte 110, Zulässige Fehlerpunkte10* *) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.

Bei Erweiterung: ab 01.07.2004
10 Fragen Grundstoff + 10 Fragen klassenspezifischer Stoff Klasse B = 20 Fragen. Summe der Punkte 72, Zulässige Fehlerpunkte 6

 

Ab 01.07.2004


Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

Achtung!
Theorie Prüfungen werden nur noch am PC absolviert (in Hessen seit 01.01.2009) Zugelassen sind auch am PC, Fragenbogen in folgenden Fremdsprachen:
Englisch Französisch Griechisch  Italienisch
Polnisch Portugiesisch Rumänisch Russisch
Kroatisch Spanisch Türkisch  Hocharabisch(neu)

Geltungsdauer einer bestandenen theoretischen Prüfung: 12 Monate

 

Wiederholungsfristen bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung

 

Wiederholungsprüfungen nach 14 Tagen

 

Die Fristen wiederholen sich für die Dauer des auf ein Jahr befristeten Fahrerlaubnisantrages.

Die praktische Fahrerlaubnisprüfung Ablegen der praktischen Prüfung
Frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters. Vor der Prüfung hat sich der Prüfer durch Einsichtnahme in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbes zu überzeugen.

 

Die Ausbildungsbescheinigung


Der Bewerber benötigt für die Prüfung eine Ausbildungsbescheinigung über die Grundausbildung und die Mindeststundezahl der vorgeschriebenen Sonderfahrten (es dürfen nur Bescheinigungen verwendet werden, die dem amtlichen Muster entsprechen). Sie muss vom Fahrschulinhaber oder dem verantwortlichen Leiter der Fahrschule, vom Fahrlehrer und vom Bewerber unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben sein.

 

Geltungsdauer der Ausbildungsbescheinigung


Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.


Bescheinigung bedeutet: Die Bescheinigung soll nicht irgendwann, sondern unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung ausgestellt werden. Jede andere Auslegung der Vorschriften würde die Befristung sinnlos erscheinen lassen

Prüfungsdauer: 45 Minuten

Geltungsdauer einer bestandenen theoretischen Prüfung: 12 Monate

 

Wiederholungsfristen bei Nichtbestehen der Praktischen Prüfung

 

Wiederholungsprüfungen nach 14 Tagen

 

Die Fristen wiederholen sich für die Dauer des Fahrerlaubnisantrages

Hinweis
Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung verkürzt sich die Dauer der Praktischen Prüfung um ein Drittel.

 

 

Fahr­lehrer darf den Be­werber nur zur Prü­fung be­gleiten, wenn er sich über­zeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraft­fahr­zeuges er­forder­lichen Kennt­nisse und Fähig­keiten ver­fügt (Vortest) Ausbildungs- bescheinigung Fahrerlaubnis- Prüfung Wiederholungs Prüfung(en)
theoretisch praktisch
Auf­hebung des Auto­matik- Beschränkungs- vermerks ja nein nein ja Wie bei Ersterstellung
Neuerteilung nach vorangegangenem Verzicht oder Entzug ja nein ja ja Wie bei Ersterstellung
Dem früheren Inhaber einer Dienst­fahr­er­laubnis, dem nur des­halb dieallgemeine Fahr­erlaubnis nichtprüfungsfrei erteilt werden darf, weil er seit mehr als zwei Jahren aus dem Dienstausgeschieden ist ja nein ja ja Wie bei Ersterstellung
Inhaber von befristeten Fahr­er­laubnisklassen, die nach mehr als zwei Jahren seit Erlöschen die erneute Ver­längerung dieser Klasse beantragt haben ja (sofern die Behörde den Bewerber von der Anwendung der §§ 1 bis 6 Fahrschüler- Ausbildungsordnung Befreit hat) nein ja ja Wie bei Ersterstellung
Umschreibung Inhaber, denen die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis erteilt werden soll; Aus Staaten nach Anlage 11 FeV nein (Empfehlung zum Vortest geben) ja/nein (entsprechend Prüfauftrag) ja/nein (entsprechend Prüfauftrag) ja/nein (entsprechend Prüfauftrag) (entsprechend Prüfauftrag)
Umschreibung Inhaber, denen die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis erteilt werden soll ja nein ja ja Wie bei Ersterstellung