AM

 

Klasse AM

 

Definition:

Die Klasse AM gilt für:

Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit

bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und

einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder

einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

auch mit Beiwagen.

Sie gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.

Dreirädrige Kleinkrafträder mit

bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und

Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren).

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit

bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und

Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder

maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder

maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und

Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)

Geführt werden dürfen nach § 76 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auch

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind und

Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Mindestalter: 

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

 

Ausbildung und Prüfung:

 

Sie müssen in einer Fahrschule ausgebildet werden und bei der zuständigen Technischen Prüfstelle eine theoretische und praktische Prüfung ablegen, sofern die theoretische Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden soll, beachten Sie bitte die Hinweise hier.(S.Formulare)

Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt nur ein Jahr gültig, läuft diese Frist ab, dann muss sie wiederholt werden, weil sonst keine Zulassung zur praktischen Prüfung erfolgen darf.

Die praktische Prüfung bleibt hingegen zwei Jahre gültig, nach Ablauf dieser Frist darf die Fahrerlaubnis nicht mehr erteilt werden.

 

Benötigte Unterlagen:

 

vom zuständigen Einwohnermeldeamt beglaubigter Antrag bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem grau umrandeten Feld unten rechts und schreiben Sie dabei nicht über die weiße Fläche hinaus.

Sofern die theoretische Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden soll: Beiblatt Fremdsprache (Download S. Formulare)

Fahrschulstempel auf dem Antrag

gültiger Personalausweis (sollte ein solcher nicht vorhanden sein, genügt auch der gültige Reisepass zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes)

Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)

Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis)

Bei Ersterteilung Nachweis über eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt)

Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht, bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel des Bundesministeriums des Innern.

 

Kosten:

 

Die Verwaltungskosten betragen 42,60 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 43,40 €.

A1

 

KLASSE A1

 

Definition:

Die Klasse A1 gilt für:

 

Krafträder mit

Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und

Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und

Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

symmetrisch angeordneten Rädern und

Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder

bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

Leistung von bis zu 15 kW.

Geführt werden dürfen nach § 76 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auch

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind und

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Die Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM.

Mindestalter:

 

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.  

 

Ausbildung und Prüfung:

 

Sie müssen in einer Fahrschule ausgebildet werden und bei der zuständigen Technischen Prüfstelle eine theoretische und praktische Prüfung ablegen; sofern die theoretische Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden soll, beachten Sie bitte die Hinweise hier.

Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt nur ein Jahr gültig; läuft diese Frist ab, dann muss sie wiederholt werden, weil sonst keine Zulassung zur praktischen Prüfung erfogen darf.

Die praktische Prüfung bleibt hingegen zwei Jahre gültig; nach Ablauf dieser Frist darf die Fahrerlaubnis nicht mehr erteilt werden.

Auf der Webseite des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e. V. erfahren Sie alles Wissenswerte über die Ausbildung und Prüfung.

Eine nach Orten getrennte Übersicht von Fahrschulniederlassungen im Kreis Groß-Gerau finden Sie hier.

 

Benötigte Unterlagen:

 

vom zuständigen Einwohnermeldeamt beglaubigter Antrag (Download hier S. Formulare), bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem grau umrandeten Feld unten rechts und schreiben Sie dabei nicht über die weiße Fläche hinaus).

Sofern die theoretische Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden soll, Beiblatt Fremdsprache (Download hier S. Formulare) 

Fahrschulstempel auf dem Antrag

gültiger Personalausweis (sollte ein solcher nicht vorhanden sein, genügt auch der gültige Reisepass zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes)

Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)

Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis)

Bei Ersterteilung Nachweis über eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt)

Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht; bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel des Bundesministeriums des Innern

Kosten:

 

Die Verwaltungskosten betragen 42,60 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 43,40 €

A2

 

KLASSE A2

 

Definition:

Die Klasse A2 gilt für:

 

Krafträder mit

Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und

Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

Sie berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A1 und AM.

 

Mindestalter: 

 

Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

 

Ausbildung und Prüfung:

 

Sie müssen in einer Fahrschule ausgebildet werden und für den Fall des Direkterwerbs bei der zuständigen Technischen Prüfstelle eine theoretische und praktische Prüfung ablegen; soll die theoretische Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden, beachten Sie bitte die Hinweise hier.

Sofern die Fahrerlaubnis im Wege des Stufenaufstiegs nach zweijährigem Vorbesitz der KlasseA1 auf die Klasse A2 erweitert werden soll, bedarf es nur einer praktischen Prüfung, wenn die Klasse A1 nicht unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

Auch Inhaber einer Fahrerlaubnis der alten Klasse drei, die ihnen vor dem 01.04.1980 erteilt wurde, müssen für den Erwerb der Klasse A2 nur eine praktische Prüfung ablegen.

Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt nur ein Jahr gültig; läuft diese Frist ab, dann muss sie wiederholt werden, weil sonst keine Zulassung zur praktischen Prüfung erfolgen darf.

Die praktische Prüfung bleibt hingegen zwei Jahre gültig; nach Ablauf dieser Frist darf die Fahrerlaubnis nicht mehr erteilt werden.

Auf der Webseite des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e. V. erfahren Sie alles Wissenswerte über die Ausbildung und Prüfung.

 

Benötigte Unterlagen:

 

vom zuständigen Einwohnermeldeamt beglaubigter Antrag (Download hier S.Formulare), bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem grau umrandeten Feld unten rechts und schreiben Sie dabei nicht über die weiße Fläche hinaus.

Sofern die theoretische Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden soll: Beiblatt Fremdsprache (Download hier S.Formulare) 

Fahrschulstempel auf dem Antrag

gültiger Personalausweis (sollte ein solcher nicht vorhanden sein, genügt auch der gültigeReisepass zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes)

Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)

Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Zeugnis)

Bei Ersterteilung Nachweis über eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt)

Ein biometrisches Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht, bitte beachten Sie hierzu auch die Fotomustertafel des Bundesministeriums des Innern.

 

Kosten:

 

Die Verwaltungskosten betragen 42,60 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 43,40 €.

                                                    A

 

KLASSE A

 

Definition:

Die Klasse A gilt für:

Krafträder mit

Hubraum von mehr als 50 cm³ oder

Bauart bedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

Leistung von mehr als 15 kW oder

mit symmetrisch angeordneten Rädern und

Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder

Bauart bedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

Leistung von mehr als 15 kW.

Die Klasse A berechtigt, sofern sie nicht unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist, auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A2, A1 und AM.

 

Zu beachten:

 

Inhaber einer bis zum 18.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) dürfen nach § 76 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Krafträder der Klasse A2 und

nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A

führen.

Mindestalter: 

Das Mindestalter beträgt 

a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,

b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und

c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.

 

Ausbildung und Prüfung:

 

Sie müssen in einer Fahrschule ausgebildet werden und bei der zuständigen Technischen Prüfstelle eine theoretische und praktische Prüfung ablegen; soll die theoretische Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden, beachten Sie bitte die Hinweise hier.

Sofern die Fahrerlaubnis im Wege des Stufen Aufstiegs nach zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert werden soll, bedarf es nur einer praktischen Prüfung.

Inhaber einer alten Fahrerlaubnis der Klasse drei, die ihnen vor dem 01.04.1980 erteilt wurde, können die neue Klasse A nicht im Wege des Stufen Aufstiegs erwerben! Vielmehr ist eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung erforderlich; möglich ist allerdings ggf. der Erwerb der neuen Klasse A2 mit nur einer praktischen Prüfung.

Eine bestandene theoretische Prüfung bleibt nur ein Jahr gültig; läuft diese Frist ab, dann muss sie wiederholt werden, weil sonst keine Zulassung zur praktischen Prüfung erfolgen darf.

Die praktische Prüfung bleibt hingegen zwei Jahre gültig; nach Ablauf dieser Frist darf die Fahrerlaubnis nicht mehr erteilt werden.

 

 

Benötigte Unterlagen:

 

vom zuständigen Einwohnermeldeamt beglaubigter Antrag (Download hier S. Formulare), bitte unterzeichnen Sie das Formular auch auf der Rückseite in dem grau umrandeten Feld unten rechts und schreiben Sie dabei nicht über die weiße Fläche hinaus.

Sofern die theoretische Prüfung in einer Fremdsprache abgelegt werden soll: Beiblatt Fremdsprache (Download hier S. Formulare) 

Fahrschulstempel auf dem Antrag

gültiger Personalausweis (sollte ein solcher nicht vorhanden sein, genügt auch der gültige Reisepass zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes)

Auszüge aus dem Fahreignungsregister (FAER) und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (werden von der Behörde eingeholt)

Nachweis ausreichenden Sehvermögens (Sehtest Bescheinigung oder augenärztliches Zeugnis)

Bei Ersterteilung Nachweis über eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (sofern nicht bereits in einem früheren Antragsverfahren schon einmal bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt)

Ein Biometrischen Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht, bitte beachten Sie hierzu auch die Foto Mustertafel des Bundesministeriums des Innern.

 

Kosten:

 

Die Verwaltungskosten betragen 42,60 €, bei Fahrerlaubnis auf Probe 43,40 €.

Klasse A und Aufstiegsregelung

was man mit der Klasse A fahren darf

Alle Krafträder - Zweiräder, auch mit Beiwagen - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Vorbesitz einer Fahrerlaubnis:
Keine Klasse erforderlich
Mindestalter:
25 Jahre
Befristung der Fahrerlaubnis:
Keine Befristung
Ärztliche Untersuchung:
Nein, nur Sehtest
Einschluss der Klassen:
A1 und AM
 

Klasse A

Wer am 1.1.1999 den 25. Geburtstag hinter sich hat und weniger als zwei Jahre im Besitz der Klasse 1a ist, kann einen behördlichen Erweiterungsantrag für die Klasse A unbeschränkt stellen.
Für diesen Fall muss er eine erneute praktische Ausbildung durchlaufen und eine praktische Prüfung bestehen.

Besitzstand
Die Klasse 1 entspricht den Klassen A, A1, L und M.


Alles über die behördliche Anmeldung

Zeitpunkt der Antragstellung
Der amtliche Führerscheinantrag kann fünf bis sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. In vielen Regionen wird der Antrag in der Fahrschule ausgefüllt und von dieser an die zuständige Behörde weitergeleitet. Die Fahrerlaubnisbehörde kann persönliches Erscheinen des Antragstellers verlangen.

Erforderliche Antragsunterlagen

  • Ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
  • ein Lichtbild neuern Datums (keine Kopfbedeckung, Halbprofil, 35 x 45 mm)
  • eine Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes (Sehtest, Zeugnis und Gutachten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein)
  • ein Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (entfällt, wenn Führerschein vorhanden)
  • Als Nachweis gilt auch die Vorlage
    1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung (auch aus dem Ausland)
    2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung als Kranken- oder Kinderkrankenschwester, Kranken- oder Kinderpfleger(in), Altenpfleger(in), Arzthelfer(in), Rettungsassistent(in), Masseur(in), med. Bademeister(in) Krankengymnast(in)
    3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesterhelferin, Pflegediensthelfer oder über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung
  • eine eventuell bereits vorhandene Führerschein aus BRD
  • ein Antragsformular mit Fahrschulstempel oder eine Visitenkarte (Fahrschule muss angegeben werden)
  • Geld für die Antragsgebühren der Behörde

Alles über die Ausbildung

 

Die theoretische Mindestausbildung

 

Bei Ersterteilung:
12 Grundstoff
4 klassenspezifischer Stoff
Bei Erweiterung:
6 Grundstoff
4 klassenspezifischer Stoff

Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.

 

Die praktische Mindestausbildung

 

Zum praktischen Unterricht gehören auch:
  • Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
  • Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes
Grundausbildung und
5 ÜL 4 AB 3 NF
Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.

Der theoretische Unterricht richtet sich nach dem Ausbildungsplan der Fahrschule und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten

Nur bei Erweiterung von Klasse A1 auf A beschränkt

Zum praktischen Unterricht gehören auch:
  • Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
  • Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes
Grundausbildung und
3 ÜL 2 AB 1 NF
Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

ÜL Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

AB Schulung auf Autobahn
(davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

NF Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den ÜL- und AB- Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)

Hinweise
Auch wer die Klassen 2, 3 oder 4 vor dem 1.4.1980 erworben hat, kann die Reduzierten besonderen Ausbildungsfahrten in Anspruch nehmen.

In der letzten Phase der Grundausbildung und bei den besonderen Ausbildungs-Fahrten lässt der Fahrlehrer den Fahrschüler überwiegend vorausfahren und kann ihn über Funk ansprechen.
Für den Fahrschüler besteht die Möglichkeit, dass zu Beginn der Ausbildung zunächst ein Leichtkraftrad ( Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug) verwendet wird.


Alles über dei Fahrerlaubnisprüfung

 

Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung

 

Ablegen der theoretischen Prüfung
Frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters. Vor der Prüfung hat sich der Prüfer durch Einsichtnahme in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität Des Bewerbers zu überzeugen.

Die Ausbildungsbescheinigung
Der Bewerber benötigt für die Prüfung ein Ausbildungsbescheinigung über den theoretischen Mindestunterricht (es dürfen nur Bescheinigung verwendet werden, die dem amtlichen Muster entsprechen). Sie muss vom Fahrschulinhaber oder dem verantwortlichen Leiter der Fahrschule, vom Fahrlehrer und vom Bewerber unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben sein.

Geltungsdauer der Ausbildungsbescheinigung
Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Zusammenstellung der Prüfungsfragen Grundstoff und klassenspezifischer Stoff Klasse A

Sowie die höchstzulässige Fehlerpunktzahl
Prüfungsdauer 30 Minuten

Bei Ersterteilung: ab 01.07.2004
20 Fragen Grundstoff + 10 Fragen klassenspezifischer Stoff Klasse A = 30 Fragen. Summe der Punkte 110, Zulässige Fehlerpunkte10* *) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.

Bei Erweiterung: ab 01.07.2004
10 Fragen Grundstoff + 10 Fragen klassenspezifischer Stoff Klasse A = 20 Fragen. Summe der Punkte 72, Zulässige Fehlerpunkte 6.

Ab 01.07.2004
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten

Ab 01.07.2004
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.


Achtung!
Theorie Prüfungen werden nur noch am PC absolviert (in Hessen seit 01.01.2009) Zugelassen sind auch am PC, Fragenbogen in folgenden Fremdsprachen:
Englisch Französisch  Griechisch Italienisch

 

Polnisch

 

Portugiesisch

 

Rumänisch

 

Russisch

Kroatisch  Spanisch  Türkisch

 

Hocharabisch (neu)

 

Geltungsdauer einer bestandenen theoretischen Prüfung: 12 Monate

 

Wiederholungsfristen bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung

 

Wiederholungsprüfungen nach 14 Tagen

 

Die Fristen wiederholen sich für die Dauer des auf ein Jahr befristeten Fahrerlaubnisantrages.


Die praktische Fahrerlaubnisprüfung

Ablegen der praktischen Prüfung
Frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters. Vor der Prüfung hat sich der Prüfer durch Einsichtnahme in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität Des Bewerbers zu überzeugen.

Die Ausbildungsbescheinigung
Der Bewerber benötigt für die Prüfung ein Ausbildungsbescheinigung über die Grundausbildung und die Mindeststundenzahl der vorgeschriebenen Sonderfahrten (es dürfen nur Bescheinigungen verwendet werden, die dem amtlichen Muster entsprechen). Sie muss vom Fahrschulinhaber oder dem verantwortlichen Leiter der Fahrschule, vom Fahrlehrer und vom Bewerber unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben sein.

Geltungsdauer der Ausbildungsbescheinigung
Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Bescheinigung bedeutet: Die Bescheinigung soll nicht irgendwann, sondern unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung ausgestellt werden. Jede andere Auslegung der Vorschriften würde die Befristung sinnlos erscheinen lassen

Prüfungsdauer: 60 Minuten

 

Wiederholungsfristen bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung

 

Wiederholungsprüfungen nach 14 Tagen

 

Die Fristen wiederholen sich für die Dauer des Fahrerlaubnisantrages.

Hinweise
In der Prüfung fährt der Bewerber in der Regel voraus und erfährt seine Anweisungen über Funk.